Nutzen Sie den Steuerbonus für Handwerker-Leistungen

Foto: © Franz Pfluegl - Fotolia.com

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Den Steuerbonus für Handwerkerleistungen erhalten Sie für die reinen Arbeitskosten rund um Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Damit sparen Sie 20% von maximal 6.000 € also bis zu 1.200 € im Jahr! Grundsätzlich sind in bestehenden Gebäuden alle handwerklichen Tätigkeiten begünstigt, Arbeiten am Neubau dagegen nicht.

Auch die Fahrtkosten Ihres Handwerkers können Sie steuerlich geltend machen, Materialkosten dagegen sind nicht begünstigt.

Nutzen Sie Ihren Steuervorteil! Wir beraten Sie gerne zu unseren Leistungen.


Wie wird der Steuerbonus berechnet?

Angenommen Sie haben im laufenden Kalenderjahr Arbeitskosten für eine Modernisierung der Heizungsanlage in Höhe von 4.800 €‚ für eine Reparatur von haustechnischen Anlagen in Höhe von 450 € und für eine Wartung in Höhe von 150 € nachweislich gezahlt.

Der Steuerbonus berechnet sich dann wie folgt:

Arbeitskosten Modernisierung: 4.800 €
Arbeitskosten Reparatur: 450 €
Wartungskosten: 150€
Gesamt: 5.400 €
(alle Beiträge einschl. MwSt.)
20 % Steuerbonus (= Steuerabzug): 1.080 €

Welche Handwerker-Leistungen werden begünstigt?

Folgende Leistungen unseres SHK-Fachbetriebes werden zum Beispiel steuerlich begünstigt:

  • Reparatur und Austausch von Heizungsanlagen oder einzelnen Heizungskomponenten (Thermostatventile, Pumpen, Heizkessel, Heizkörper, Warmwasserspeicher etc.)
  • Wartung von Heizungsanlagen
  • Hydraulischer Abgleich in bestehenden Heizungsanlagen
  • Modernisierung von Bädern
  • Reparatur und Austausch von Sanitärkomponenten (Armaturen, Wasserfilter etc.)
  • Einbau von thermischen Solaranlagen

Wie erfolgt die Abwicklung mit dem Finanzamt?

Im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung legen Sie dem Finanzamt Ihre Handwerkerrechnungen vor. Der Anteil der Arbeitskosten einschließlich Mehrwertsteuer muss darauf getrennt ausgewiesen sein. Außerdem verlangt das Finanzamt den Beleg Ihrer Bank für die Überweisung der Rechnung auf das Konto Ihres SHK Fachbetriebes. Das kann ein Überweisungsbeleg oder ein Kontoauszug sein. Barzahlungen sind nicht begünstigt.

Der Steuerbonus wird nicht gewährt, wenn die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht oder die Maßnahmen nach dem C02-Gebäudesanierungsprogramm der KfW-Förderbank gefördert wurden. Fragen Sie einfach nach. Wir beraten Sie gerne.

Quelle: Fachverband Sanitär Heizung Klima NRW

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